Corona Virus und höhere Gewalt

07.02.2020

Coronavirus in China: Handlungsempfehlungen für Unternehmen

 

Der Ausbruch des neuartigen Coronavirus ("2019nCoV") hat erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben und den Geschäftsbetrieb in und mit der Volksrepublik China. Um einer Ausbreitung entgegenzuwirken, hat die chinesische Regierung die Feiertage zum chinesischen Neujahr landesweit um 3 Tage bis zum 2. Februar 2020 verlängert. Danach haben verschiedene Provinzen die Feiertage um eine weitere Woche bis zum 9. Februar 2020 verlängert. Seit dem 10. Februar sind Unternehmen grundsätzlich wieder geöffnet. Jedoch kann es in den verschiedenen Provinzen und je nach Branche spezielle Regelungen geben, welche die Wiederaufnahme der Arbeit verzögern. Auch haben verschiedene Airlines den Flugverkehr mit China eingestellt.

 

Diese Situation trifft auch viele Unternehmen schwer. Was können z.B. Produktionsunternehmen tun, die aufgrund der verlängerten Feiertage den Betrieb noch nicht wiederaufnehmen konnten und daher nicht in der Lage sind, rechtzeitig an ihre Kunden zu liefern? Oder was für Möglichkeiten haben Ausrichter von Veranstaltungen, deren Vertragspartner die Veranstaltung absagen möchten? Aus juristischer Sicht gibt es primär zwei denkbare Optionen, die Berufung auf höhere Gewalt gegenüber dem Vertragspartner oder die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Zuge des Ausbruches von SARS hatte sich zu diesen Themen bereits eine Rechtsprechung entwickelt, die als Referenz herangezogen werden kann.

 

1. SARS Rechtsprechung
Im Rahmen der SARS-Krise wurden u.a. die folgenden Fälle entschieden:
•    In einem Fall in Hainan z.B. konnte ein Gebäude nicht rechtzeitig fertiggestellt werden, da aufgrund von SARS die Regierung Arbeiter aus anderen Provinzen nicht nach Hainan einreisen ließ.
•    In einem Fall in Shaanxi durfte ein Busunternehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung während der SARS-Epidemie keine Busfahrten ausüben.
•    In einem Fall in Hangzhou durfte ein Konzert nicht stattfinden, da die Stadt Hangzhou alle öffentlichen Veranstaltungen wegen der SARS-Epidemie verboten hatte. 

 

In allen drei Fällen wurde von den Gerichten höhere Gewalt bejaht. Gemeinsam haben alle Fälle den Umstand, dass die Einschränkung des Geschäftsbetriebs auf einer eindeutigen behördlichen Anordnung beruhte. Diese Rechtsprechung wird gestützt von einer Mitteilung des Supreme People’s Court zur SARS-Epidemie (inzwischen aufgehoben). Danach liegt höhere Gewalt vor, wenn ein Vertrag unmittelbar durch die von der Regierung und die zuständigen Stellen getroffenen administrativen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der SARS-Epidemie nicht durchführbar ist. Nach dieser Mitteilung wird höhere Gewalt auch bejaht, wenn die Durchführung des Vertrags wegen der SARS-Epidemie (auch ohne behördliche Anordnung) komplett unmöglich ist.  

 

Sofern höhere Gewalt von den Gerichten bejaht wurde, waren die betroffenen Unternehmen in den genannten ganz oder teilweise von ihren vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Eine Kündigung des Vertrages ist jedoch nur unter relativ strengen Bedingungen als Rechtsfolge möglich, zum Beispiel, wenn die Nacherfüllung der vertraglichen Pflichten keinen Sinn mehr machen würde.

 

Nicht bejaht wurde höhere Gewalt in einem Fall aus der Provinz Liaoning, in dem ein Hotel- und Restaurantbetreiber während der SARS-Epidemie den Mietvertrag unter Berufung auf höhere Gewalt kündigen wollte. In diesem Fall beruhte die Einschränkung des Geschäftsbetriebs nicht direkt auf einer eindeutigen behördlichen Anordnung. Der Hotelbetreiber war daher grundsätzlich noch in der Lage, das Hotel während der SARS-Epidemie fortzuführen. 

 

Nicht bejaht wurde höhere Gewalt auch in einem Fall aus der Provinz Jiangsu, in dem ein Restaurant aufgrund der SARS-Epidemie schlecht besucht war. Hier ordnete das Gericht an, den Vertrag auf Basis des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzulösen. Zur Unterscheidung zwischen höherer Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage stellen Gerichte in der Regel die Frage, ob sich lediglich ein typisches unternehmerisches Risiko realisiert hat (dann keine höhere Gewalt, sondern ggf. Wegfall der Geschäftsgrundlage).

 

2. Vorgehensweise bei höherer Gewalt 
Im Folgenden geben wir einige praktische Hinweise, wie betroffen Unternehmen mit der Situation umgehen können.

 

Schritt 1: Prüfung Vertrag und Gesetz
Viele Verträge enthalten eine Klausel zu höherer Gewalt. In welchen Fällen diese vorliegt, was die genauen Voraussetzungen sind, um diese geltend machen zu können (evtl. auch innerhalb welcher Fristen) und was die Konsequenzen sind, ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich geregelt. Daher steht die Prüfung des Vertrages an erster Stelle. Ggf. lassen sich aufgrund der Vertragsklausel bereits Hinweise zum Umgang mit der aktuellen Situation entnehmen.  
 
Sofern im Vertrag nichts geregelt wird, kann hilfsweise bzw. ergänzend auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Im chinesischen Vertragsrecht wird höhere Gewalt definiert als Situation, die objektiv betrachtet unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar ist (Artikel 117 Vertragsgesetz).

 

Schritt 2: Benachrichtigung des Vertragspartners
Vertragspartner, die von Verzögerungen oder sonstigen Auswirkungen betroffen sind, sollten frühzeitig schriftlich benachrichtigt werden, um eventuelle Verluste so gering wie möglich zu halten. Die Benachrichtigung ist eine Voraussetzung, um sich auf höhere Gewalt berufen zu können. Oft bietet sich dann im Gespräch auch die Möglichkeit, Maßnahmen zu finden, wie sich die Nachteile für beiden Parteien abmildern lassen. 

 

Schritt 3 (ggf. parallel zu Schritt 2): Sammlung von Nachweisen
Jede Situation der höheren Gewalt ist sehr unterschiedlich zu beurteilen. Einen Nachweis zu erbringen, der vom Vertragspartner akzeptiert wird, kann also recht kompliziert sein. 
Mit Blick auf den Corona-Virus sollten betroffen Unternehmen sämtliche Regelungen der lokalen Behörden recherchieren, die sich direkt auf die Unternehmenstätigkeiten auswirken wie die Verlängerung der Feiertage, Quarantänevorschriften von Mitarbeitern von außerhalb etc. 

 

Da behördliche Anordnungen oder Vorschriften in chinesischer Sprache für den Vertragspartner ggf. nicht nachvollziehbar und daher nicht akzeptabel sind, gibt es die Möglichkeit, sich ein sog. Force Majeure Certificate ausstellen zu lassen. 

 

Ein „Force Majeure Certificate“ kann beim China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT, http://www.ccpit.org/) von lokalen und ausländisch investierten Unternehmen mit Sitz in China beantragt werden. Für Unternehmen ohne Sitz in China wird ein solches Zertifikat inzwischen ebenfalls ausgestellt. Jedoch ist die Beantragung durch in China registrierte Unternehmen einfacher. Das Zertifikat kann über die Online Plattform des CCPIT http://www.rzccpit.com/ (nur in Chinesisch) beantragt werden. Als Belege sind u.a. folgende Dokumente in Englisch oder Chinesisch vorzulegen: 
•    Mitteilungen/ Bescheinigungen von den lokalen Regierungen,
•    Mitteilungen/Bescheinigungen über die Verzögerung oder Annullierung des See-, Land- oder Luftverkehrs etc.,
•    Die relevanten Verträge, und
•    Weitere relevante Dokumente. 

 

Das Zertifikat von CCPIT bestätigt das Vorliegen behördlicher Anordnungen und ist ein Indiz für das Vorliegen von höherer Gewalt. Es ist aber nicht automatisch als finaler Nachweis für das Vorliegen höherer Gewalt zu verstehen. Dies muss in jedem Einzelfall separat geprüft werden.   Der Wortlaut eines solchen CCPIT-Zertifikats kann z.B. wie folgt lauten: 

 

„Dies ist um Folgendes zu zertifizieren: Nach der vom Generalbüro des Staatsrats erlassenen "Mitteilung des Generalbüros des Staatsrates über die Verlängerung der Feiertage zum Frühlingsfest im Jahr 2020" werden die Feiertage zum Frühlingsfest im Jahr 2020 bis zum 2. Februar verlängert (Sonntag, der neunte Tag des ersten Mondmonats), und die Arbeiten beginnen am 3. Februar (Montag).“

 

CCPIT hat im Zuge der Corona-Krise bereits einige Force Majeur Zertifikate ausgestellt. Unter anderem wurde ein solches Zertifikat für einen Automobilzulieferer in der Provinz Zhejiang ausgestellt, dessen Produktion aufgrund der Verlängerung der Feiertage bis zum 10. Februar 2020 unterbrochen ist. 

 

Laut einer Mitteilung des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM vom 5. Februar 2020 sollen auch andere Stellen (insbesondere chinesische Wirtschaftsverbände) solche Zertifikate ausstellen können, siehe hierzu: http://www.mofcom.gov.cn/article/ae/ai/202002/20200202933976.shtml). 

 

Schritt 4: Prüfung von Alternativlösungen 
Sofern eine Berufung auf höre Gewalt aufgrund einer unzureichenden Beweislage oder aus anderen Gründen nicht in Betracht, sollten Unternehmen hilfsweise die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage prüfen. Auf diese Weise kann ebenfalls eine Vertragsanpassung oder –auflösung zu erreicht werden.

 

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nach der einer Auslegung des Supreme People's Court aus dem Jahr 2009 vor, wenn 
•    sich das objektive Umfeld nach der Vertragsbildung erheblich verändert hat, 
•    diese Veränderung von den betroffenen Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnte, 
•    und nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde, 
•    und die die Erfüllung des Vertrages gegenüber der betreffenden Partei offensichtlich unlauter oder die Verwirklichung des Vertragsziels unmöglich macht. 

 

Ob dies auf Situationen zutrifft, in denen höhere Gewalt verneint wurde, der Vertrag jedoch nicht in seiner ursprünglichen Form durchführbar ist, ist auch hier im Einzelfall zu prüfen.