Produkthaftung bei Export nach China

30.08.2019

Export nach China - Haftet ein ausländischer Hersteller auch in China?

 

Die Antwort ist „Ja“. Für deutschen Unternehmen, die ihre Produkte entweder über Zwischenhändler oder direkt nach China exportieren, gilt das chinesische Produkthaftungsrecht. Auf Produkthaftungsfälle findet das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzten Anwendung, im Fall von Schäden bei chinesischen Endkunden also chinesisches Recht.

 

1. Einführung 

 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und chinesischem Recht ist, dass die Gesetze und Vorschriften im Bereich der Produkthaftung in China systematisch nicht scharf voneinander abgegrenzt werden. Die aus Deutschland bekannte Abgrenzung von vertraglichen Mängelrechten, deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 823 ff. BGB und Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz einschließlich unterschiedlicher Anforderungen an das Verschulden findet in dieser Form in China weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtsprechung statt.

 

2. Grundsatz – Wahlrecht des Endkunden, Ausgleich im Innenverhältnis

 

Bei Verbrauchsgütern gibt es in der Regel keine direkten Vertragsverhältnisse zwischen dem Hersteller und dem Endkunden.

Nach Art. 43 Produktqualitätsgesetz und Art. 43 Abs. 1 Deliktsgesetz hat der Endkunde ein Wahlrecht, ob er gegen Hersteller oder Verkäufer in der Vertriebskette vorgehen möchte. Insgesamt wird es dem Endkunden eher leicht gemacht, seine Ansprüche geltend zu machen. So können – vergleichbar zur Rechtslage in Deutschland – auch Unternehmen, die Produkte lediglich mit ihrer Marke versehen als Hersteller oder Distributoren als Verkäufer in Anspruch genommen werden. Denkbar ist auch eine Klage gegen Hersteller und Verkäufer zugleich als gemeinsam Verantwortliche.

Im Rahmen der nachgelagerten Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Unternehmen klären diese im Innenverhältnis nach dem Verursacher-Prinzip, wer der Partei Ersatz leisten muss, die den Schaden gegenüber dem Endkunden begleichen musste. Dabei haftet nach Art. 42 Produktqualitätsgesetz und Art. 42 Deliktsgesetz der Verkäufer wenn er

a) den Fehler des Produkts mindestens fahrlässig verursacht hat, oder

b) er weder den Hersteller noch den Distributor des Produkts benennen kann.

 

3. Vertragliche Risikoverteilung – Empfehlungen für deutsche Exporteure

 

Für die Zusammenarbeit mit Vertriebspartner empfehlen wir daher eine klare Haftungsbegrenzung in Vertrag. Im Außenverhältnis mit Endkunden kann die Produkthaftung des Herstellers grundsätzlich nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt werden. Jedoch können in China die Ansprüche im Innenverhältnis zwischen dem Hersteller und dem Vertriebspartner individualvertraglich eingeschränkt werden, insbesondere die Haftung für Folgeschäden. Ferner sollten die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Parteien klar definiert sein. Anhaltspunkte bieten die im Produktqualitätsgesetz oder Verbraucherschutzgesetz definierten Pflichten. Insbesondere sollte der Vertragspartner aus unserer Sicht folgende Pflichten erfüllen:

a) Mitteilung sämtlicher Informationen zum Import und Anbieten der spezifischen Produkte in China, z.B. Kennzeichnungspflichten, einschlägige Standards, ggf. erforderliche Zertifizierungen

b) Prüfung der Waren bei Import in China, Sicherstellung der Einhaltung aller Pflichten zum Anbieten der Produkte in China, z.B. durch Anbringen von Produktkennzeichnungen,

c) Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Qualität der Waren in China, Aussortieren abgelaufener oder zwischenzeitlich unbrauchbar gewordener Waren,

d) Abwicklung von Produkthaftungsfällen in China, z.B. bei Rückrufen. 

Im Hinblick auf das Risikomanagement sollte mit dem Vertriebspartner vertraglich festgelegt werden, dass der Vertriebspartner dem Hersteller rechtzeitig über jegliche Verfahren wegen Produkthaftung informieren sollte und solche Verfahren nur in Abstimmung mit dem Hersteller durchgeführt werden.  

 

Schaubild Produkthaftung: